Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Xpoint Software GmbH

Stand 01.08.2008

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Xpoint Software GmbH (nachstehend "Xpoint" genannt) für andere Unternehmen und Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die aktuelle Preisliste von Xpoint, die Vertragsbestandteil ist, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Xpoint und dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 2 Leistungen

Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

  • Lieferung von Softwareprogrammen, Produkten und Leistungen gemäß Xpoint Preisliste
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
  • Umstellungsunterstützung
  • Erstellung von Programmträgern
  • organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung
  • technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel
  • Leistungen aus Pflegeverträgen, Wartungsleistung, telefonische Kurzberatung und Unterstützung, Hotline
  • änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware und anderer Software oder Unterstützung hierbei
  • Installation von Standardsoftware und anderer Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei
  • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers, bei Xpoint oder an anderen Schulungsorten

§ 2.1 Xpoint übernimmt die Wartung der in der Auftragsbestätigung oder Xpoint Preisliste näher beschriebenen Softwareprogramme. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt Xpoint für diese Softwareprogramme folgende Wartungsleistungen: Telefonische Kurzberatung und Unterstützung für alle Fragen zur Bedienung, Installation und sonstiger Anwendungsunterstützung ("Hotline"); Lieferung der jeweils aktuell von Xpoint vermarkteten Programmversion.

§ 2.2 Der Leistungsumfang der zuvor genannten Wartungsleistungen wird nachfolgend im Einzelnen beschrieben. Alle weiteren im Folgenden nicht aufgeführten Leistungen werden von Xpoint nicht geschuldet, sondern müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.

§ 2.3 Xpoint erbringt nur für die Softwareprogramme Wartungsleistungen, die beim Kunden in der aktuellen Programmversion genutzt wird. Wird von dem Kunden ein Softwareprogramm genutzt, das nicht aktuell ist, führt Xpoint gegen gesonderte Vergütung beim Kunden eine überprüfung durch und aktualisiert das Softwareprogramm gegen eine Einmalvergütung, die von der Anzahl der beim Kunden nicht nachgeführten Programmversionen abhängig ist.

§ 2.4 Xpoint wird sich bemühen, die zu wartenden Softwareprogramme an sich ändernde gesetzliche Regelungen im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Xpoint innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Anpassung für Xpoint mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. In einem derartigen Fall wird Xpoint die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vornehmen

§ 2.5 Hotline: Xpoint erbringt telefonische und/oder elektronische Kurzberatung und Unterstützung bei allen Fragen zur Bedienung, Installation, Anwendungsproblemen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu wartenden Softwareprogramme. Fragen und Hilfe zur Hardware sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Die telefonische Kurzberatung steht dem Kunden werktags außerhalb der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Beratung bzw. Unterstützung im Sinne der vorstehenden Regelung ist jede problembezogene Antwort von Xpoint auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden in Zusammenhang mit den in der Auftragsbestätigung oder Preisliste näher beschriebenen Softwareprogrammen. Die Beantwortung der jeweiligen Anfrage kann nach Wahl von Xpoint per Telefon, E-Mail, Fax oder auch schriftlich erfolgen.

§ 2.6 Xpoint stellt dem Kunden alle neuen und aktuellen Programmversionen der zu wartenden Softwareprogramme zur Verfügung, sofern diese von Xpoint aktuell vermarktet werden und der Kunde diese Programme und Module gekauft hat und diese verfügbar sind und der Kunde mit den zu leistenden Wartungsbeträgen nicht im Rückstand ist.

§ 2.7 Xpoint wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit den zu wartenden Softwareprogrammen im Zusammenhang stehen, die aber nicht in den vorstehenden Ziffern dargestellten Leistungen enthalten sind, gegen eine zusätzliche zu vereinbarende Vergütung oder nach Stundensatz gemäß aktueller Preisliste erbringen. Dies gilt insbesondere für Leistungen, soweit diese nicht im Wege der telefonischen Kurzberatung (§Hotline§) erbracht werden können, wie:
individuell Analyse und Beseitigung von Mängeln und Fehler durch den Anwender, Leistungen durch Xpoint beim Kunden, insbesondere an der EDV-Anlage des Kunden oder seiner Netzwerkumgebung mit angeschlossener Hardware, Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Softwareprogrammen, Leistungen die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Supportzeiten von Xpoint vorgenommen werden, sowie Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Software und/oder der Obliegenheitspflichten des Kunden wie z. B. durch Nichtbeachtung der Benutzerhandbücher oder Update-Scripts erforderlich werden.

§ 2.8 Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Xpoint zu vertretende Umstände erforderlich werden sowie Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Anforderungen resultieren werden gesondert berechnet.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit einer Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist Xpoint berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Xpoint angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen, ebenso bei Leistungen aus Gründen, die Xpoint nicht verschuldet hat und daher nicht erbracht werden konnten, werden die vereinbarten Zeiten berechnet.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

Generell obliegt die Pflicht zur Datensicherung alleine beim Auftraggeber und Anwender der von Xpoint erstellten und verkauften Softwareprogrammen. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
Der Auftraggeber muss alle im Zusammenhang mit den gepflegten Softwareprogrammen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht

§ 3.1 Der Auftraggeber wird Xpoint in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Wartungsleistungen kostenfrei unterstützen. Er wird insbesondere während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt und die von Xpoint erhaltenen neuen Programmversionen einspielt.
Soweit es für die Erstellung und/oder Nutzung einer neuen Programmversion der zu wartenden Softwareprogramme erforderlich ist, hat der Auftraggeber neue Versionen des Betriebssystems, der Datenbank oder sonstiger zur Anwendung der Softwareprogramme erforderlichen Drittsoftware auf seine Kosten betriebsbereit mit geeignetem und geschulten Personal zur Installation und Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen.
Bei den vorstehenden Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist Xpoint zur Leistungserbringung nicht verpflichtet und/oder berechnet daraus erfolgte Leistungen zusätzlich.

§ 4 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer (außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit) sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig; Skonto wird nicht gewährt. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit berechnet Xpoint Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes. Xpoint ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sowohl im Vorfeld eine Akontozahlung bis zu einem Drittel des Gesamtauftragswertes zu verlangen, als auch nach jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von 10 Tagen Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.

§ 4.1 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in der Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters oder des beauftragten von Xpoint und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers berechnet.

§ 4.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen - unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB - nicht an Dritte abtreten.

§ 4.3 Xpoint behält sich das Eigentum und die Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat Xpoint bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von Xpoint zu unterrichten.

§ 4.4 Xpoint hat das Recht, die Gebührensätze für die Erbringung der Wartungsleistungen den Bedingungen der wettbewerbs- und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Die Gebühren für die Wartung und Hotline selbst werden im Zweimonatsrhythmus zu Beginn dieser zwei Monate berechnet.

§ 5 Leistungserbringung, Leistungszeit, Vertragsdauer, Kündigung

Der Wartungsvertrag hat eine Laufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden Jahres und verlängert sich um jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragsfrist gekündigt wird. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Wartungsvertrages unberührt. Xpoint hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als zwei Monate im Verzug ist. Support erfolgt nur an geschulte Mitarbeiter des Anwenders, deshalb hat der Anwender die geschulten Mitarbeiter namentlich zu benennen. Die Fehlerbeseitigung durch Xpoint wegen Fehlern durch nicht geschulte Mitarbeiter des Anwenders, werden grundsätzlich berechnet.
Leistungszeit: Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht von Xpoint zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Falls Xpoint über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen des Einzelvertrages als vereinbart.

§ 6 Gewährleistung, Mängelrügen

Gewährleistung, Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert, in Form der Reproduzierbarkeit des Fehlerauftretens erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf sechs Monate beschränkt und gilt jeweils erneut ab dem Einspielen des aktuellen, neuen Updates, wozu der Anwender sich sofort nach Erhalt verpflichtet. Rücktrittsrecht: Für den Fall der erheblichen überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft

§ 6.1 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von einem Drittel des noch nicht erbrachten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.

§ 6.2 Rechte: Xpoint ist berechtigt, den Auftraggeber in seine Referenzkundenliste aufzunehmen.

§ 6.3 Urheberrecht und Nutzung: Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, Arbeitsergebnisse, Urheberrechte aus Erfindungen und technische Schutzrechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird nur eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

§ 6.4 Haftung: Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Schäden aus höherer Gewalt ist die Haftung durch Xpoint ausgeschlossen.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die dem Kunden in diesen AGB eingeräumten Rechte und Zusicherungen sind nicht übertragbar. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Gerichtsstand ist Bayreuth; es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.

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